Leistungsbeschreibung
Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde dafür die Erlaubnis erteilt.
Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden.
Voraussetzungen für das Aufstellen von Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind:
- Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers,
- die Bauart der Spielgeräte ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen,
- der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung.
Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
An wen muss ich mich wenden?
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standort der Spielgeräte).
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung einer Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 1 GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.